Einwohnergemeindeversammlungen

Daten 2024

Sommer Donnerstag, 6. Juni 2024
Winter Donnerstag, 28. November 2024

Einwohnergemeindeversammlung vom 6. Juni 2024

Traktandenliste
  1. Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 29. November 2023
  2. Genehmigung der Verwaltungs- und Bestandesrechnung 2023
  3. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes 2023
  4. Genehmigung des Baukredits Sanierung resp. Neubau Bushof und Bahnhofstrasse samt dazugehörigen Werkleitungen
    1. Strasse: Baukredit Bushof und Bahnhofstrasse: Fr. 3'075'000 inkl. MwSt.
    2. Wasserversorgung: Baukredit Fr. 590'000 exkl. MwSt.
    3. Kanalisation: Baukredit Fr. 46'000 exkl. MwSt.
  5. Genehmigung Projektierungskredit Sanierung Schulanlage Altbau Fr. 140'000 inkl. MwSt.
  6. Genehmigung Friedhofreglement
  7. Verschiedenes

Archiv Einwohnergemeindeversammlungen

Unter den Links im roten Balken finden Sie alle Beschlüsse, Einladungen / Traktandenberichte, Budgets, Rechnungen und Rechenschaftsberichte der Einwohnergemeindeversammlungen der letzten zwei Jahre.

Für ältere Versionen melden Sie sich bei der Gemeindekanzlei.

Einwohnergemeindeversammmlung

Wis­sens­wer­tes

Die Einwohnergemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde und hat die Funktion der gesetzgebenden Gewalt (Legislative). Sie übt die Aufsicht über die Gemeindebehörden und alle Zweige der Gemeindeverwaltung aus. Sie setzt sich aus allen Stimmberechtigten zusammen, die in der Gemeinde Mägenwil ihren Hauptwohnsitz haben. Die Einwohnergemeindeversammlung wird vom Gemeinderat spätestens 14 Tage vor der Versammlung einberufen. Die Befugnisse richten sich nach dem Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG).

Die Einwohnergemeindeversammlung entscheidet über die traktandierten Geschäfte endgültig, wenn mindestens 1/5 der Stimmberechtigten einem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung, die nicht auf diese Weise zustande gekommen sind, unterliegen dem fakultativen Referendum. Dies bedeutet, dass innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der Beschlüsse das Referendum ergriffen werden kann. In Mägenwil sind für das Zustandekommen eines Referendums die Unterschriften von 1/5 der Stimmberechtigten erforderlich (§ 31 Abs. 2 Gemeindegesetz (GG), Punkt V. Gemeindeordnung).

Nach den einschlägigen Bestimmungen sind mindestens 2 Einwohnergemeindeversammlungen pro Jahr vorgeschrieben. Einerseits die Rechnungsgemeindeversammlung im Sommer, an welcher über die Jahresrechnung (Rechnung) des Vorjahres abgestimmt wird und andererseits die Budgetgemeindeversammlung im Spätherbst, an welcher über den Voranschlag für das kommende Jahr und den Steuerfuss abgestimmt wird. Nebst diesen Traktanden obliegen der Gemeindeversammlung folgende Geschäfte zur Beschlussfassung:

  • Erlass und Änderung der Gemeindeordnung
  • Kenntnisnahme des Rechenschaftsberichtes
  • Beschlussfassung über Verpflichtungskredite, jährlich wiederkehrende Ausgaben (Budget) und Jahresrechnung
  • Erlass und Änderung des Dienst- und Besoldungsreglementes für das Gemeindepersonal
  • Beschlussfassung über die Zonen- und Bauordnung der Gemeinde

Weitere Aufgaben der Gemeindeversammlung können dem Gemeindegesetz (GG) entnommen werden.

 

Initiativrecht

Durch begründetes schriftliches Begehren kann 1/10 der Stimmberechtigten die Behandlung eines Gegenstandes in der Gemeindeversammlung verlangen. Gleichzeitig kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangt werden.

 

An­trä­ge

Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen.

 

Ab­stim­mun­gen

Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn nicht 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen der Vorsitzende den Stichentscheid. Im Falle von Stimmengleichheit bei geheimen Abstimmungen ist kein Ergebnis zustande gekommen; die Abstimmung muss wiederholt werden.

 

Vor­schlags­recht

Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen.

Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe darzulegen.

 

An­fra­ge­recht

Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versammlung zu beantworten. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen.